Satzung
§1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
1. Die Vereinigung trägt den Namen „Initiativgruppe Grüne Aktion Westerzgebirge e.V.“ (GAW).
2. Der Sitz der Vereinigung ist in Eibenstock / Erzgebirge.
3. Die Vereinigung ist in das Vereinsregister Aue / Sachsen eingetragen.
4. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§2 Zweck, Ziele und Aufgaben
1. Die Vereinigung vertritt die Interessen der Bürger in umweltpolitischen und ökologischen
Fragen. Sie arbeitet unabhängig von Parteien, anderen Vereinigungen u. Organisationen.
2. Die GAW verfolgt folgende Zwecke:
Durchsetzung eines wirkungsvollen Schutzes des Lebens und der natürlichen Umwelt,
Verbreitung der Kenntnis der Umweltgefährdung in der Öffentlichkeit,
wirkungsvolle Erweiterung und Durchsetzung von Umwelt- und Naturschutzgesetzen,
Förderung des Verständnisses für notwendige Schutzmaßnahmen in allen Kreisen der
Bevölkerung.
3. Die GAW übt ihre Tätigkeit aus, indem sie eine Jugendgruppe unterhält und auch
darüber hinaus Kindern und Jugendlichen den Natur- und Umweltschutz vermittelt,
über die Nutzung der vereinseigenen Waldstation die Zusammenarbeit und den
Informationsaustausch mit Gruppen und Bürgern pflegt und ausbaut
durch praktische Taten ökologisch wichtige Projekte schafft bzw. erhält,
den Bürgern Kenntnisse über Probleme der Lebens- und Umweltgefährdung durch
Veröffentlichungen, Vorträge, Führungen, Lehrgänge und Ausstellungen verbreitet bzw.
vermittelt,
den
Bürgern Möglichkeiten zur Unterstützung ökologischer sowie landschafts-
pflegerischer Projekte gibt,
in
den zuständigen Kommunen, Organen bzw. anderen Stellen eine stärkere
Berücksichtigung ökologischer Probleme fordert, Verwaltungen, Behörden und anderen
Stellen eine stärkere Berücksichtigung ökologischer Belange fordert.
die Zusammenarbeit mit ökologischen, medizinischen, juristischen und anderen
fachspezifischen Institutionen und Gesellschaften jeder Eigentums- und Gesellschaftsform
zur fachlichen Qualifizierung der Arbeit der Vereinigung anstrebt, kommunalpolitisch tätig
ist.
§3 Struktur und Organe der Vereinigung
1. Organe der GAW sind die Hauptversammlung – als höchstes Organ -, der Vorstand, die
Revisionskommission und die Mitgliederversammlung.
2. Über weitere Organe entscheidet die Hauptversammlung mit 2/3 – Mehrheit.
3. In Hinblick auf eine eventuelle territoriale Ausweitung der GAW muss der § 3 erweitert werden.
Hierzu muss eine außerordentliche Hauptversammlung einberufen werden (siehe § 4
Abs. 2 – wobei in diesem Fall der schriftliche Antrag von 2/3 der Mitglieder an den Vorstand
nicht notwendig ist), die mit 2/3 – Mehrheit entscheidet.
§4 Die Hauptversammlung
1. Die Hauptversammlung tritt mindestens einmal jährlich zusammen. Die Teilnahme ist für alle
stimmberechtigten Mitglieder bindend.
2. Auf schriftlichen Antrag von mindestens 2/3 der stimmberechtigten Mitglieder hat der
Vorstand innerhalb von vier Wochen eine außerordentliche Mitgliederversammlung
einzuberufen.
3. Die Hauptversammlung ist Beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der stimmberechtigten
Mitglieder der Vereinigung anwesend sind. Die Beschlussfähigkeit ist vor Beginn der
Versammlung festzustellen.
4. Die Hauptversammlung wählt den Vorstand und die Revisionskommission für die Dauer von
zwei Jahren
demokratisch in geheimer Wahl, legt die Grundsätze für die Durchführung der
Aufgaben fest und bestätigt die
Jahresarbeitspläne, nimmt den Jahresbericht des Vorstandes
entgegen, nimmt den Jahresbericht der Revisionskommission entgegen, bestätigt die
Finanzpläne, informiert über die Bildung und die Arbeit territorialer Wirkungsgruppen.
5. Die Beschlüsse der Hauptversammlung werden mit einfacher Mehrheit angenommen, soweit
in dieser Satzung nichts anderes geregelt ist.
6. Die Protokolle und die Beschlüsse des Vorstandes sind in einer Niederschrift festzulegen
und vom jeweiligen Versammlungsleiter zu unterzeichnen.
§5 Der Vorstand
1. Der Vorstand führt die Geschäfte der Vereinigung auf der Grundlage der Satzung und der
Beschlüsse der Hauptversammlung. Seine Aufgaben- und Geschäftsverteilung werden
durch die Hauptversammlung bestimmt.
2. Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, zwei stellvertretenden Vorsitzenden der
Vereinigung.
3. Der Vorstand wird auf die Dauer von zwei Jahren von der Hauptversammlung demokratisch
in geheimer Wahl gewählt. Eine einfache Mehrheit genügt. Die Wahlmodalitäten werden
vom jeweiligen amtierenden Vorstand festgelegt.
4. Bei Nichtbewährung kann ein Vorstandsmitglied von der Mitgliederversammlung mit 2/3 –
Mehrheit abberufen und ein amtierendes, neues Vorstandsmitglied berufen werden, das
bis zur nächsten Vorstandswahl wirkt.
5. Der Vorstand bestimmt die Richtlinien der Arbeit der Vereinigung unter Einbeziehung der
Mitglieder. Er hat weiterhin die Aufgabe,
- die Beschlüsse der Mitglieder zu vollziehen,
- die GAW nach außen zu vertreten,
-
die Mitgliederversammlungen und Hauptversammlungen einzuberufen und zu leiten,
dringliche Anordnungen zu treffen und unaufschiebbare Geschäfte zu besorgen, hierzu
ist die Mitgliederversammlung spätestens zur nächsten Sitzung zu informieren.
6. Die Vereinigung wird im Rechtsverkehr durch den Vorsitzenden oder einen seiner zwei
Stellvertreter vertreten.
7. Vorstandsmitglied kann nur sein, wer Mitglied der Vereinigung ist.
§6 Die Revisionskommission
1. Die Revisionskommission setzt sich aus drei Mitgliedern der Vereinigung zusammen. Ihren
Vorsitzenden benennen die Mitglieder der Kommission selbst.
2. Der Revisionskommission obliegt die Kontrolle der Finanztätigkeit der Vereinigung. Soweit es
die Revisionskommission für notwendig erachtet, kann sie an Sitzungen des
Vorstandes teilnehmen.
3. Die Revisionskommission legt ihren Jahresbericht der Hauptversammlung vor.
4. Bei Verstößen gegen die Grundsätze der Verwendung finanzieller Mittel, insbesondere
solcher, die gegen Ziele und Aufgaben im Sinne des § 2 verstoßen, hat die
Revisionskommission den Vorstand unverzüglich zu informieren.
5. Dieser hat sofort Maßnahmen zur Unterbindung der satzungswidrigen Finanzierung
einzuleiten und der Mitgliederversammlung in der nächsten Sitzung Rechenschaft abzulegen.
§7 Finanzierung, Gemeinnützigkeit und Mittelverwendung
1. Die GAW verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des
Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Sie ist selbstlos tätig und
verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche
Zwecke.
2. Mittel der GAW dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.
3. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine
sonstigen Zuwendungen aus Mitteln der GAW.
4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken der GAW fremd sind, oder durch
unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
5. Die Vereinigung finanziert sich aus Mitgliedsbeiträgen, Arbeitseinsätzen, Spenden,
finanziellen Ergebnissen der Öffentlichkeitsarbeit und anderen Veranstaltungen.
6. Die Höhe der Mitgliedsbeiträge für Einzelpersonen beträgt jährlich 30 Euro; für Rentner,
Studenten, Arbeitslose und Lehrlinge jährlich 15 Euro Mitglieder ohne eigenes Einkommen
sind von Mitgliedsbeiträgen befreit. Bei sozialen
Sonderfällen kann von Beitragszahlungen abgesehen werden, hierzu ist aber das
Einverständnis des Vorstandes notwendig. Ersetzen des Textes unter Punkt 6. mit: Die Höhe
der Mitgliedsbeiträge regelt die Beitragsordnung, welche durch die Hauptversammlung
beschlossen würde.
7. Verfügungen über finanzielle Mittel erfolgen im Rahmen der Vertretungsbefugnis und der
Grundlage jährlicher Finanzpläne, die in der Hauptversammlung beschlossen werden.
8. Die Vereinigung haftet als juristische Person ausschließlich mit ihrem Vermögen.
§8 Mitgliedschaft
1. Mitglied der Vereinigung kann jede natürliche Person werden. Stimmberechtigt ist jedes
Mitglied mit Vollendung des 16. Lebensjahres.
2. Voraussetzung für die Mitgliedschaft ist die Anerkennung der Satzung der Vereinigung, die
im Antrag schriftlich erklärt wird. Die Mitgliedschaft wird auf Beschluss des Vorstandes
wirksam. Das Mitglied füllt ein Kärtchen über Angaben zur Person aus und erhält bei Abgabe
die Mitgliedskarte (Ausweis). Aus dem Beitrittsantrag sind keinerlei Rechte her leitbar.
3. Bei Ablehnung einer Mitgliedschaft ist diese vom Vorstand zu begründen. Die jeweilige
Person hat das Recht, Einspruch einzulegen, über den die Mitgliederversammlung endgültig
entscheidet.
4. Der Vorstand kann nach Abstimmung durch die Hauptversammlung Ehrenmitglieder
ernennen. Diese haben die selben Rechte und Pflichten wie die Mitglieder.
5. Erweiterung um 5. Die Mitglieder der Jugendgruppe „Grünstifte“ sind während ihrer
Zugehörigkeit zu dieser, Mitglieder des Vereins, wenn die Zustimmung der Eltern schriftlich
gegeben wurde.
§9 Beendigung der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft endet bei natürlichen Personen durch Tod, Austritt, Ausschluss oder
Streichung. Bei Beendigung der Mitgliedschaft verliert das Mitglied alle Ansprüche an die
Vereinigung. Geleistetes wird nicht erstattet.
2. Der Austritt ist dem Vorstand schriftlich zu erklären.
3. Das Mitglied kann aus der GAW ausgeschlossen werden, wenn sein Verhalten (Handlung)
gegen die Ziele der GAW bzw. in grober Weise gegen die Satzung und gegen die
Interessen der Vereinigung verstößt. Über den Ausschluss stimmt die Mitgliederversammlung
auf Antrag des Vorstandes mit einer 2/3 – Mehrheit ab. Vor der Abstimmung ist dem
Betroffenen Gelegenheit zur Äußerung zu geben. Der Beschluss des Ausschlusses ist dem
Betroffenen mittels eingeschriebenen Brief durch den Vorstand zuzustellen. Der
Betroffene hat die Möglichkeit, innerhalb eines Monates nach Erhalt des Briefes Beschwerde
beim Vorstand einzulegen. Danach kann nochmals innerhalb der
Mitgliederversammlung abgestimmt werden, wobei dann die Entscheidung rechtskräftig ist.
Der Ausgeschlossene hat keinen Anspruch auf Rückerstattung der gezahlten
Mitgliedsbeiträge und anderer
Leistungen.
4. Eine Streichung durch den Vorstand kann erfolgen, wenn ein Mitglied mit der Zahlung von 18
Monatsbeiträgen im Rückstand ist. Im 17. Monat muss der Betroffene nochmals
schriftlich darauf aufmerksam gemacht werden, seinen Zahlungsverpflichtungen.
5. Die Mitgliedschaft in der Jugendgruppe „Grünstifte“ endet mit einer schriftlichen
Austrittserklärung oder bei einem zusammenhängend 3- monatigen Fernbleiben von
Veranstaltungen der „Grünstifte“.
§10 Rechte und Pflichten der Mitglieder
1. Jedes Mitglied hat das Recht, Ziele, Zweck und Aufgaben der GAW zu fördern, sich für deren
Verwirklichung in den einzelnen Ortsgruppen im Rahmen der Satzung einzusetzen und
durch unmittelbare Teilnahme an der Tätigkeit der Vereinigung durch Erbringung finanzieller,
materieller und sonstiger Leistungen und Leistungen bei Arbeitseinsätzen diese zu
fördern.
2. Jedes Mitglied hat das Recht, nach Maßgabe des § 4 an der Hauptversammlung
teilzunehmen, Anträge zur Tagesordnung, zum Jahresarbeitsplan, zu Satzungsänderungen
und/oder –ergänzungen und anderen Punkten zu stellen sowie Anfragen zur Arbeit an den
Vorstand zu richten und der Vereinigung Vorschläge zu unterbreiten.
3. Jedes Mitglied hat die Pflicht, soweit nichts anderes vorgesehen, über GAW-interne
Beschlüsse außerhalb der GAW zu schweigen.
4. Jedes Mitglied hat die Pflicht, die monatlichen Mitgliedsbeiträge fristgemäß zu entrichten.
§11 Änderungen der Satzung der Vereinigung
1. Änderungen und Ergänzungen der Satzung der Grünen Aktion Westerzgebirge e.V. sind nur
per Antrag und auf Beschluss mit 2/3 – Mehrheit im Rahmen der Hauptversammlung
möglich, soweit die Beschlussfähigkeit laut § 4 Abs. 3 vorliegt.
§12 Auflösung der Vereinigung
1. Die Vereinigung kann auf Beschluss der Hauptversammlung aufgelöst werden, soweit
mindestens 2/3 der Mitglieder anwesend sind und der Beschluss mit der genannten Mehrheit
gefasst wurde.
2. Die Liquidation erfolgt durch die zum Zeitpunkt der Auflösung amtierenden
Vorstandsmitglieder.
3. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen
des Vereins an die Vereinigung Aktion Eine Welt Aue e.V. die es unmittelbar und
ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.