Satzung

 

§1  Name, Sitz und Geschäftsjahr

1. Die Vereinigung trägt den Namen „Initiativgruppe Grüne Aktion Westerzgebirge e.V.“ (GAW).

2. Der Sitz der Vereinigung ist in Eibenstock / Erzgebirge.

3. Die Vereinigung ist in das Vereinsregister Aue / Sachsen eingetragen.

4. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§2  Zweck, Ziele und Aufgaben

1. Die Vereinigung vertritt die Interessen der Bürger in umweltpolitischen und ökologischen

    Fragen. Sie arbeitet unabhängig von Parteien, anderen Vereinigungen u. Organisationen.

2. Die GAW verfolgt folgende Zwecke:

          Durchsetzung eines wirkungsvollen Schutzes des Lebens und der natürlichen Umwelt, 

*       Verbreitung der Kenntnis der Umweltgefährdung in der Öffentlichkeit,

*       wirkungsvolle Erweiterung und Durchsetzung von Umwelt- und Naturschutzgesetzen,

*       Förderung des Verständnisses für notwendige Schutzmaßnahmen in allen Kreisen der Bevölkerung.

3. Die GAW übt ihre Tätigkeit aus, indem sie  eine Jugendgruppe unterhält und auch

          darüber hinaus Kindern und Jugendlichen den Natur- und Umweltschutz vermittelt,

          über die Nutzung der vereinseigenen Waldstation die Zusammenarbeit und  den

          Informationsaustausch mit Gruppen und Bürgern pflegt und ausbaut 

*       durch praktische Taten ökologisch wichtige Projekte schafft bzw. erhält,

*      den Bürgern Kenntnisse über Probleme der Lebens- und Umweltgefährdung durch

          Veröffentlichungen, Vorträge, Führungen, Lehrgänge und Ausstellungen verbreitet bzw.

          vermittelt, 

*      den Bürgern Möglichkeiten zur Unterstützung ökologischer sowie landschafts-

         pflegerischer Projekte gibt,

*      in den zuständigen Kommunen, Organen bzw. anderen Stellen eine stärkere

         Berücksichtigung ökologischer Probleme fordert,  Verwaltungen, Behörden und anderen

         Stellen eine stärkere Berücksichtigung ökologischer Belange fordert.

         die Zusammenarbeit mit ökologischen, medizinischen, juristischen und anderen

         fachspezifischen Institutionen und Gesellschaften jeder Eigentums- und Gesellschaftsform

         zur fachlichen Qualifizierung der Arbeit der Vereinigung anstrebt, kommunalpolitisch tätig

         ist.     

§3  Struktur und Organe der Vereinigung

1. Organe der GAW sind die Hauptversammlung – als höchstes Organ -, der Vorstand, die

     Revisionskommission und die Mitgliederversammlung.

2. Über weitere Organe entscheidet die Hauptversammlung mit 2/3 – Mehrheit.

3. In Hinblick auf eine eventuelle territoriale Ausweitung der GAW muss der § 3 erweitert werden.

    Hierzu muss eine außerordentliche Hauptversammlung einberufen werden (siehe § 4

    Abs. 2 – wobei in diesem Fall der schriftliche Antrag von 2/3 der Mitglieder an den Vorstand

    nicht notwendig ist), die mit 2/3 – Mehrheit entscheidet.

§4  Die Hauptversammlung

1. Die Hauptversammlung tritt mindestens einmal jährlich zusammen. Die Teilnahme ist für alle

    stimmberechtigten Mitglieder bindend. 

2. Auf schriftlichen Antrag von mindestens 2/3 der stimmberechtigten Mitglieder hat der

    Vorstand innerhalb von vier Wochen eine außerordentliche Mitgliederversammlung

    einzuberufen.

3. Die Hauptversammlung ist Beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der stimmberechtigten

    Mitglieder der Vereinigung anwesend sind. Die Beschlussfähigkeit ist vor Beginn der

    Versammlung festzustellen.

4. Die Hauptversammlung wählt den Vorstand und die Revisionskommission für die Dauer von

* zwei Jahren demokratisch in geheimer Wahl, legt die Grundsätze für die Durchführung der

* Aufgaben fest und bestätigt die Jahresarbeitspläne, nimmt den Jahresbericht des Vorstandes

    entgegen, nimmt den Jahresbericht der Revisionskommission entgegen, bestätigt die

    Finanzpläne, informiert über die Bildung und die Arbeit territorialer Wirkungsgruppen.   

5. Die Beschlüsse der Hauptversammlung werden mit einfacher Mehrheit angenommen, soweit

     in dieser Satzung nichts anderes geregelt ist.

6. Die Protokolle und die Beschlüsse des Vorstandes sind in einer Niederschrift festzulegen

    und vom jeweiligen Versammlungsleiter zu unterzeichnen.

§5  Der Vorstand

1. Der Vorstand führt die Geschäfte der Vereinigung auf der Grundlage der Satzung und der

    Beschlüsse der Hauptversammlung. Seine Aufgaben- und Geschäftsverteilung werden

    durch die Hauptversammlung bestimmt.

2. Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, zwei stellvertretenden Vorsitzenden der 

     Vereinigung.* 

3. Der Vorstand wird auf die Dauer von zwei Jahren von der Hauptversammlung demokratisch

    in geheimer Wahl gewählt. Eine einfache Mehrheit genügt. Die Wahlmodalitäten werden

    vom jeweiligen amtierenden Vorstand festgelegt.

4. Bei Nichtbewährung kann ein Vorstandsmitglied von der Mitgliederversammlung mit 2/3 –

     Mehrheit abberufen und ein amtierendes, neues Vorstandsmitglied berufen werden, das

     bis zur nächsten Vorstandswahl wirkt.

5. Der Vorstand bestimmt die Richtlinien der Arbeit der Vereinigung unter Einbeziehung der

     Mitglieder. Er hat weiterhin die Aufgabe, 

*       - die Beschlüsse der Mitglieder zu vollziehen,

*       - die GAW nach außen zu vertreten,

*       - die Mitgliederversammlungen und Hauptversammlungen einzuberufen und zu leiten,

            dringliche Anordnungen zu treffen und unaufschiebbare Geschäfte zu besorgen, hierzu

             ist die Mitgliederversammlung spätestens zur nächsten Sitzung zu informieren.

6. Die Vereinigung wird im Rechtsverkehr durch den Vorsitzenden oder einen seiner zwei

    Stellvertreter vertreten.

7. Vorstandsmitglied kann nur sein, wer Mitglied der Vereinigung ist.

§6  Die Revisionskommission

1. Die Revisionskommission setzt sich aus drei Mitgliedern der Vereinigung zusammen. Ihren

    Vorsitzenden benennen die Mitglieder der Kommission selbst.

2. Der Revisionskommission obliegt die Kontrolle der Finanztätigkeit der Vereinigung. Soweit es

    die Revisionskommission für notwendig erachtet, kann sie an Sitzungen des

    Vorstandes teilnehmen. 

3. Die Revisionskommission legt ihren Jahresbericht der Hauptversammlung vor.

4. Bei Verstößen gegen die Grundsätze der Verwendung finanzieller Mittel, insbesondere

    solcher, die gegen Ziele und Aufgaben im Sinne des § 2 verstoßen, hat die

    Revisionskommission den Vorstand unverzüglich zu informieren.

5. Dieser hat sofort Maßnahmen zur Unterbindung der satzungswidrigen Finanzierung

    einzuleiten und der Mitgliederversammlung in der nächsten Sitzung Rechenschaft abzulegen.

§7  Finanzierung, Gemeinnützigkeit und Mittelverwendung

1. Die GAW verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des

    Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Sie ist selbstlos tätig und

    verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche

    Zwecke.

2. Mittel der GAW dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.

3. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine

    sonstigen Zuwendungen aus Mitteln der GAW.

4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken der GAW fremd sind, oder durch

    unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

5. Die Vereinigung finanziert sich aus Mitgliedsbeiträgen, Arbeitseinsätzen, Spenden,

    finanziellen Ergebnissen der Öffentlichkeitsarbeit und anderen Veranstaltungen.

6. Die Höhe der Mitgliedsbeiträge für Einzelpersonen beträgt jährlich 30 Euro; für Rentner,

    Studenten, Arbeitslose und Lehrlinge jährlich 15 Euro Mitglieder ohne eigenes Einkommen

    sind von Mitgliedsbeiträgen befreit. Bei sozialen 

    Sonderfällen kann von Beitragszahlungen abgesehen werden, hierzu ist aber das

    Einverständnis des Vorstandes notwendig. Ersetzen des Textes unter Punkt 6.  mit: Die Höhe

    der Mitgliedsbeiträge regelt die Beitragsordnung, welche durch die Hauptversammlung

    beschlossen würde.     

7. Verfügungen über finanzielle Mittel erfolgen im Rahmen der Vertretungsbefugnis und der

     Grundlage jährlicher Finanzpläne, die in der Hauptversammlung beschlossen werden. 

8. Die Vereinigung haftet als juristische Person ausschließlich mit ihrem Vermögen.

§8  Mitgliedschaft

1. Mitglied der Vereinigung kann jede natürliche Person werden. Stimmberechtigt ist jedes

    Mitglied mit Vollendung des 16. Lebensjahres.

2. Voraussetzung für die Mitgliedschaft ist die Anerkennung der Satzung der Vereinigung, die

     im Antrag schriftlich erklärt wird. Die Mitgliedschaft wird auf Beschluss des Vorstandes

     wirksam. Das Mitglied füllt ein Kärtchen über Angaben zur Person aus und erhält bei Abgabe

    die Mitgliedskarte (Ausweis). Aus dem Beitrittsantrag sind keinerlei Rechte her leitbar.

3. Bei Ablehnung einer Mitgliedschaft ist diese vom Vorstand zu begründen. Die jeweilige

    Person hat das Recht, Einspruch einzulegen, über den die Mitgliederversammlung endgültig

    entscheidet.

4. Der Vorstand kann nach Abstimmung durch die Hauptversammlung Ehrenmitglieder

    ernennen. Diese haben die selben Rechte und Pflichten wie die Mitglieder.

5. Erweiterung um 5. Die Mitglieder der Jugendgruppe „Grünstifte“ sind während ihrer

    Zugehörigkeit zu dieser, Mitglieder des Vereins, wenn die Zustimmung der Eltern schriftlich

    gegeben wurde. 

§9  Beendigung der Mitgliedschaft

1. Die Mitgliedschaft endet bei natürlichen Personen durch Tod, Austritt, Ausschluss oder

    Streichung. Bei Beendigung der Mitgliedschaft verliert das Mitglied alle Ansprüche an die

    Vereinigung. Geleistetes wird nicht erstattet.

2. Der Austritt ist dem Vorstand schriftlich zu erklären.

3. Das Mitglied kann aus der GAW ausgeschlossen werden, wenn sein Verhalten (Handlung)

    gegen die Ziele der GAW bzw. in grober Weise gegen die Satzung und gegen die

    Interessen der Vereinigung verstößt. Über den Ausschluss stimmt die Mitgliederversammlung

    auf Antrag des Vorstandes mit einer 2/3 – Mehrheit ab. Vor der Abstimmung ist dem

    Betroffenen Gelegenheit zur Äußerung zu geben. Der Beschluss des Ausschlusses ist dem

    Betroffenen mittels eingeschriebenen Brief durch den Vorstand zuzustellen. Der

    Betroffene hat die Möglichkeit, innerhalb eines Monates nach Erhalt des Briefes Beschwerde

    beim Vorstand einzulegen. Danach kann nochmals innerhalb der

    Mitgliederversammlung abgestimmt werden, wobei dann die Entscheidung rechtskräftig ist.

    Der Ausgeschlossene hat keinen Anspruch auf Rückerstattung der gezahlten

   Mitgliedsbeiträge und anderer

   Leistungen.

 

4. Eine Streichung durch den Vorstand kann erfolgen, wenn ein Mitglied mit der Zahlung von 18

    Monatsbeiträgen im Rückstand ist. Im 17. Monat muss der Betroffene nochmals

    schriftlich darauf aufmerksam gemacht werden, seinen Zahlungsverpflichtungen.  

5. Die Mitgliedschaft in der Jugendgruppe „Grünstifte“ endet mit einer schriftlichen

     Austrittserklärung oder bei einem zusammenhängend 3- monatigen Fernbleiben von

     Veranstaltungen der „Grünstifte“. 

§10  Rechte und Pflichten der Mitglieder

1. Jedes Mitglied hat das Recht, Ziele, Zweck und Aufgaben der GAW zu fördern, sich für deren

    Verwirklichung in den einzelnen Ortsgruppen im Rahmen der Satzung einzusetzen und

    durch unmittelbare Teilnahme an der Tätigkeit der Vereinigung durch Erbringung finanzieller,

    materieller und sonstiger Leistungen und Leistungen bei Arbeitseinsätzen diese zu

    fördern.

2. Jedes Mitglied hat das Recht, nach Maßgabe des § 4 an der Hauptversammlung

     teilzunehmen, Anträge zur Tagesordnung, zum Jahresarbeitsplan, zu Satzungsänderungen

     und/oder –ergänzungen und anderen Punkten zu stellen sowie Anfragen zur Arbeit an den

     Vorstand zu richten und der Vereinigung Vorschläge zu unterbreiten. 

3. Jedes Mitglied hat die Pflicht, soweit nichts anderes vorgesehen, über GAW-interne

    Beschlüsse außerhalb der GAW zu schweigen.

4. Jedes Mitglied hat die Pflicht, die monatlichen Mitgliedsbeiträge fristgemäß zu entrichten.

§11  Änderungen der Satzung der Vereinigung

1. Änderungen und Ergänzungen der Satzung der Grünen Aktion Westerzgebirge e.V. sind nur

    per Antrag und auf Beschluss mit 2/3 – Mehrheit im Rahmen der Hauptversammlung

    möglich, soweit die Beschlussfähigkeit laut § 4 Abs. 3 vorliegt.

§12  Auflösung der Vereinigung

1. Die Vereinigung kann auf Beschluss der Hauptversammlung aufgelöst werden, soweit

    mindestens 2/3 der Mitglieder anwesend sind und der Beschluss mit der genannten Mehrheit

    gefasst wurde.

2. Die Liquidation erfolgt durch die zum Zeitpunkt der Auflösung amtierenden

    Vorstandsmitglieder.

3. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen

    des Vereins an die Vereinigung Aktion Eine Welt Aue e.V. die es unmittelbar und

    ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.